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Ästhetische Medizin

06:20

Auf den Punkt gebracht

Ästhetische Medizin umfasst ärztliche Behandlungen, die das Aussehen verändern sollen, ohne dass dafür ein medizinischer Grund besteht. Dazu zählen Spritzen etwa mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure, Laserbehandlungen und Schönheitsoperationen. In Österreich regelt ein eigenes Gesetz, wer solche Eingriffe durchführen darf und wie Patient:innen geschützt werden.

Was ist ästhetische Medizin?

Ästhetische Medizin beschäftigt sich mit Eingriffen, die eine subjektiv wahrgenommene Verbesserung des Aussehens herbeiführen sollen. Das schließt die Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen ein. Das Wort „ästhetisch“ geht auf das griechische aisthánesthai zurück, was „durch die Sinne wahrnehmen“ bedeutet. Im Deutschen steht es seit der Mitte des 18. Jahrhunderts für „geschmackvoll, schön“.

Das österreichische Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) unterscheidet zwei Gruppen. Ästhetische Operationen sind chirurgische Eingriffe, die auch Schönheitsoperationen oder kosmetische Chirurgie genannt werden. Ästhetische Behandlungen arbeiten ohne Operation, etwa mit Arzneimitteln oder minimal-invasiven Methoden. Das Gesetz gilt seit 1. Jänner 2013.

Entscheidend ist, dass keine medizinische Indikation vorliegt. Stellt eine Ärztin oder ein Arzt einen medizinischen Grund fest, gelten die allgemeinen Regeln für Behandlungen im Krankheitsfall. Piercen und Tätowieren fallen nicht unter das Gesetz. Ebenso wenig gilt es für Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung und für zahnärztliche Tätigkeiten.

Welche Behandlungen gehören dazu?

Zu den ästhetischen Behandlungen zählt das Gesetz ausdrücklich Arzneimittel wie Botulinumtoxin und Laseranwendungen an der Haut, zum Beispiel Laserpeelings und Faltenlaserungen. Das Gesundheitsportal nennt außerdem Spritzen mit Hyaluronsäure.

Als ästhetische Operationen führt das Gesetz unter anderem Facelift, Lid- und Nasenkorrekturen, Brustvergrößerung und -verkleinerung, Fettabsaugung, Eigenfetttransfer, Gesäß-Modellierung und die Korrektur abstehender Ohren an. Auch die Lippenvergrößerung steht auf dieser Liste.

Wer darf ästhetische Behandlungen in Österreich durchführen?

Ästhetische Behandlungen und Operationen sind ärztliche Tätigkeiten. Alle ästhetischen Operationen dürfen Fachärzt:innen für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie durchführen. Andere Fachärzt:innen dürfen bestimmte Operationen aus ihrem Fachgebiet übernehmen, wenn die Österreichische Ärztekammer sie dazu berechtigt. Ärzt:innen für Allgemeinmedizin brauchen für einzelne Eingriffe eine Anerkennung der Ärztekammer, die gleichwertige Kenntnisse voraussetzt.

Die Ärztekammer veröffentlicht eine Liste der berechtigten Ärzt:innen. Die Bezeichnungen „Ästhetische Medizin“ und „Ästhetische Chirurgie“ dürfen nur diese Ärzt:innen entsprechend ihrer Qualifikation führen. Patient:innen sind über die Qualifikation der behandelnden Person zu informieren und auf Nachfrage auch über deren Fortbildungen.

Wie schützt das Gesetz Patient:innen?

Vor einer ästhetischen Operation muss die Ärztin oder der Arzt mündlich und schriftlich in verständlicher Sprache aufklären. Dazu gehören die Methode, Alternativen, das erwartbare Ergebnis und mögliche Abweichungen, Komplikationen, Nachbehandlung und alle Kosten. Auf diese Aufklärung kann niemand wirksam verzichten. Zwischen Aufklärung und Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen, und für jede Person wird ein Operationspass angelegt.

Die Kosten übernimmt die soziale Krankenversicherung nicht, auch nicht für mögliche Folgekosten durch Komplikationen. Darauf muss vor einer Operation hingewiesen werden.

Für Jugendliche gelten strengere Regeln. Unter 16 Jahren sind ästhetische Behandlungen und Operationen verboten. Bei 16- bis 18-Jährigen müssen die Jugendlichen und ihre Erziehungsberechtigten nach Aufklärung schriftlich einwilligen, und die Behandlung oder Operation darf frühestens vier Wochen danach stattfinden. Vor einer Operation ist zusätzlich eine Abklärung durch eine klinische Psychologin, einen klinischen Psychologen oder eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgeschrieben. Ergibt sie, dass der Wunsch nach dem Eingriff Folge einer psychischen Störung ist, darf nicht operiert werden.

Welche Regeln gelten für Werbung?

Ärzt:innen dürfen ästhetische Behandlungen und Operationen nicht reklamehaft, unsachlich oder unwahr bewerben. Verboten sind unter anderem Hinweise auf besonders günstige Preise, kostenlose Beratungsgespräche, Gewinnspiele und Werbung, die sich vor allem an Minderjährige richtet. Bearbeitete Fotos müssen als verändert gekennzeichnet sein. Fachliche Informationen über das eigene Tätigkeitsgebiet gelten dagegen nicht als Werbung.

Was ist vor einer Entscheidung zu bedenken?

Laut Gesundheitsportal dient die verpflichtende Beratung auch dazu, realistische Erwartungen zu schaffen. Manche Menschen leiden unter einer körperdysmorphen Störung. Sie sind übermäßig mit einem eingebildeten oder kaum sichtbaren Makel beschäftigt. Kosmetische Behandlungen helfen ihnen nach dem MSD Manual fast nie und können die Sorge sogar verstärken. Entsteht bei der Aufklärung der Verdacht auf eine solche psychische Störung, muss die Ärztin oder der Arzt vor einer Operation eine fachliche Abklärung veranlassen.

Wer einen Eingriff im Ausland erwägt, sollte laut Gesundheitsportal mögliche Sprachbarrieren und andere Qualifikationsstandards bedenken. Auch die Nachsorge ist vorab zu klären. Bei Komplikationen können Ansprüche schwer durchzusetzen sein, und österreichische Patientenanwaltschaften können im Ausland nicht unterstützen.

Wichtiger Hinweis

Dieser Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine fachliche Beratung oder ärztliche Diagnose. Bei anhaltenden Beschwerden sollten Sie stets qualifizierte Spezialist:innen konsultieren.

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Quellen (4)