Was ist ästhetische Chirurgie?
Ästhetische Chirurgie bezeichnet operative Eingriffe, die eine subjektiv wahrgenommene Verbesserung des Aussehens herbeiführen sollen. Das österreichische Gesetz verwendet dafür den Begriff „ästhetische Operation“ und nennt als gleichbedeutend unter anderem Schönheitsoperation, kosmetische Chirurgie und Schönheitschirurgie.
Beispiele sind Lid- und Nasenkorrekturen, Facelift, Brustvergrößerung und -verkleinerung, Fettabsaugung, Eigenfetttransfer und die Korrektur abstehender Ohren. Behandlungen ohne Operation, etwa Spritzen mit Botulinumtoxin, gelten rechtlich als ästhetische Behandlungen. Sie werden im Begriff Ästhetische Medizin beschrieben.
Wie unterscheidet sie sich von plastischer Chirurgie?
Die plastische Chirurgie ist das umfassendere Fach. Sie stellt vor allem Form und Funktion nach Unfällen, Krebsoperationen oder bei angeborenen Fehlbildungen wieder her. Die ästhetische Chirurgie ist einer ihrer Bereiche. Ästhetische Operationen führen aber nicht nur plastische Chirurg:innen durch, sondern je nach Eingriff auch andere Fachärzt:innen.
Entscheidend ist der Grund für den Eingriff. Derselbe Eingriff kann medizinisch notwendig sein, etwa eine Lidstraffung bei messbar eingeschränktem Gesichtsfeld oder eine Nasenkorrektur bei behinderter Atmung. Stellt eine Ärztin oder ein Arzt einen solchen medizinischen Grund fest, gelten die allgemeinen Regeln für Behandlungen im Krankheitsfall und nicht die besonderen Regeln für ästhetische Operationen.
Woher kommt die ästhetische Chirurgie?
Als Vater der modernen ästhetischen Chirurgie gilt Jacques Joseph (1865–1934), der in Berlin arbeitete. Im Mai 1898 berichtete er der Berliner Medizinischen Gesellschaft über eine Nasenverkleinerung. Anfang des 20. Jahrhunderts führten Eugen Holländer und Erich Lexer in Deutschland die ersten Facelifts durch.
Wer darf ästhetische Operationen in Österreich durchführen?
Alle ästhetischen Operationen dürfen Fachärzt:innen für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie durchführen. Das Gesetz nennt das Fach noch mit seinem früheren Namen „Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie“. Andere Fachärzt:innen dürfen bestimmte Eingriffe aus ihrem Fachgebiet übernehmen, wenn eine Verordnung der Österreichischen Ärztekammer sie ihnen zuordnet. Das betrifft etwa Augenheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Ärzt:innen für Allgemeinmedizin brauchen für einzelne Eingriffe eine Anerkennung der Ärztekammer.
Die Ärztekammer veröffentlicht eine Liste der berechtigten Ärzt:innen. Die Bezeichnung „Ästhetische Chirurgie“ dürfen nur diese Ärzt:innen entsprechend ihrer Qualifikation führen.
Was gilt vor einer ästhetischen Operation?
Vor dem Eingriff muss die Ärztin oder der Arzt mündlich und schriftlich in verständlicher Sprache aufklären, unter anderem über Methode, Alternativen, Narben, Komplikationen, Nachbehandlung und alle Kosten. Auf diese Aufklärung kann niemand wirksam verzichten. Zwischen Aufklärung und Einwilligung müssen mindestens zwei Wochen liegen, und es wird ein Operationspass angelegt. Unter 16 Jahren sind ästhetische Operationen verboten. Bei 16- bis 18-Jährigen müssen auch die Erziehungsberechtigten einwilligen, vor der Operation ist eine psychologische oder psychiatrische Abklärung vorgeschrieben.
Die Aufklärung umfasst auch den Hinweis, dass die Zeit nach dem Eingriff möglicherweise nicht als Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gilt. Die Kosten übernimmt die soziale Krankenversicherung nicht, auch nicht für mögliche Folgekosten durch Komplikationen.
Was ist vor einer Entscheidung zu bedenken?
Eine Schönheitsoperation ist teuer und mit Risiken verbunden. Das MSD Manual nennt dazu hohe gesundheitliche Risiken und die Gefahr, danach mit dem eigenen Aussehen noch unzufriedener zu sein als vorher. Weil gute Ergebnisse davon abhängen, dass alle Anweisungen nach dem Eingriff befolgt werden, rät es zu einer solchen Operation nur bei hoher Motivation.
Manche Menschen leiden unter einer körperdysmorphen Störung und sind übermäßig mit einem eingebildeten oder kaum sichtbaren Makel beschäftigt. Kosmetische Behandlungen helfen ihnen fast nie und können die Sorge um den Makel sogar verstärken. Entsteht bei der Aufklärung der Verdacht auf eine solche psychische Störung, muss vor der Operation eine fachliche Abklärung veranlasst werden.
Wer einen Eingriff im Ausland erwägt, sollte laut Gesundheitsportal Sprachbarrieren, andere Qualifikationsstandards und die Nachsorge bedenken. Österreichische Patientenanwaltschaften können im Ausland nicht unterstützen.